Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.V.
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Satzung als pdf-Datei
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§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: „Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Vereinsregister eingetragen. Für die Arbeit des Vereins gilt deutsches Recht.
§2 Zwecke und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein setzt sich für die Förderung der Wissenschaft und Forschung ein. Er verfolgt diesen Zweck insbesondere durch die Erforschung von sozialen Bewegungen und politischen Protestgruppen aller Art. Der Verein setzt sich zudem für die Bildung ein, in dem er zur Verbreitung von entsprechenden Forschungsergebnissen in der breiten Öffentlichkeit und in Bildungseinrichtungen beiträgt.
2. Zu diesem Zweck unterstützt der Verein insbesondere die Gründung und den laufenden Betrieb eines dem Vereinszweck dienenden wissenschaftlichen Instituts mit Sitz in Berlin. Die Unterstützung erfolgt durch folgende Aktivitäten und Maßnahmen: Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Konzeption des Instituts, Akquise von drittmittelfinanzierten Forschungs- und Begleitmaßnahmen, Leitung und/oder Koordinierung von Forschungsprojekten, Organisation von Workshops und Konferenzen, Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen sowie Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung.
3. Diese Ziele sollen im Geiste von wissenschaftlicher und öffentlicher Aufklärung, parteipolitischer Neutralität, theoretischer Pluralität und empirischer Fundierung verfolgt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Der Verein kann Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen bzw. an diese weiterleiten, sofern diese einen oder mehrere der vorgenannten Zwecke selbst verfolgen und diese ausschließlich für diese Zwecke verwenden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge.
3. Die Aufnahme neuer Mitglieder und Fördermitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstands, an den ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu richten ist. Gegenüber einer Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der/die Antragstellende eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
4. Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er kann für juristische und natürliche Personen in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden.
5. Bei Mitgliedern, die abhängig Beschäftigte des Vereins oder dem Verein weisungsrechtlich unterstellt sind, ruht das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht für die gesamte Zeit ihrer Beschäftigung.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zu erklären ist.
b) durch förmliche Ausschließung. Sie ist möglich, wenn aufgrund satzungswidrigen Verhaltens eines Mitgliedes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit über die Ausschließung entscheidet.
c) bei Auflösung des juristischen Mitglieds oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Tod.
§4 Finanzwesen
1. Das Vereinsvermögen wird aufgebracht durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Spenden
c) Zuschüsse und Sachleistungen von privaten Institutionen
d) Zuschüsse und Sachleistungen aus öffentlichen Mitteln
2. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Gewährung angemessener Vergütung für Dienstleistungen aufgrund von Anstellungsverträgen oder besonderen Einzelaufträgen bleibt hiervon unberührt. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands. Soweit Mitglieder auftragsgemäß für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung der Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
2. Nach Bedarf und nach Beschluss der Mitgliederversammlung können ein Beirat und/oder ein Kuratorium eingerichtet werden. Weitere Gremien, z.B. Kommissionen oder Arbeitsgruppen zur Begleitung der Projekt- und Programmarbeit und für Sonderaufgaben, können durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand für einen befristeten Zeitraum eingerichtet werden. Diese Gremien haben eine beratende Funktion. Nähere Einzelheiten zu den Zielen, Aufgaben und Mitgliedern der Gremien regelt die Mitgliederversammlung, bzw. der Vorstand. Die Gremien können sich eine Geschäftsordnung geben.
§6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsführung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt mitgeteilte Email-Anschrift schriftlich – per Brief oder Email – mit einer Frist von mindestens 30 Tagen, außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von mindestens 21 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch online als Videokonferenz, als Telefonkonferenz oder in hybrider Form in Präsenz und virtuell organisiert werden. Findet die Mitgliederversammlung virtuell oder hybrid statt, sind auch Wahl- und Abstimmungsverfahren im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Der Vorstand legt bei der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, virtuell oder hybrid stattfindet. Im Falle der Versammlung in Präsenz gibt er den Ort der Versammlung bekannt. Findet eine virtuelle oder hybride Versammlung statt, werden die Zugangsdaten und die Passwörter den stimmberechtigten Mitgliedern per E-Mail oder per Post übermittelt.
3. Ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, so ist sie beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind und entscheidet bei Abstimmungen mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher, im Original vorgelegter Vollmacht übertragen werden. Je Mitglied ist nur eine Stimme übertragbar. Auf Mitglieder des Vorstands kann keine Stimme übertragen werden.
5. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags-, und Stimmrecht. Jedes Fördermitglied hat Rede-, aber kein Stimmrecht.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen ist.
7. Der/die Geschäftsführer/in sowie seine/ihre Stellvertretung nehmen an der Mitgliederversammlung teil und haben Rederecht.
8. Des weiteren können vom Vorstand Gäste mit Rederecht zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
9. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die im Folgenden aufgeführten und ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
c) Verabschiedung der Grundsätze, Ziele und Kriterien der Vereinsarbeit
d) Bei Bedarf die Verabschiedung einer Geschäftsordnung
e) Entgegennahme des Geschäftsberichts und Verabschiedung des Haushalts
f) Entlastung des Vorstandes
g) Bei Bedarf die Wahl einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers
h) Satzungsänderungen
i) Ausschluss von Mitgliedern
j) Auflösung des Vereins
10. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, die Beschlüsse zu h) und i) werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden juristischen und natürlichen Personen gefasst, Beschlüsse zu Punkt j) (Auflösung des Vereins) müssen mit Dreiviertel Mehrheit der anwesenden juristischen und natürlichen Personen gefasst werden.
11. Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern per Email an die zu Letzt mitgeteilte Email-Anschrift zugestellt werden. Im Übrigen erfolgt die Zustellung der Vorschläge per Post. Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zusammen. Es wird eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2. Der Vorstand des Vereins vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von §26 BGB, und zwar jeweils zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam.
3. Der Vorstand kann den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin sowie dessen/deren Stellvertretung als besonderen Vertreter/ besondere Vertreterin nach § 30 BGB bestellen, dessen/deren Vertretungsmacht die gewöhnlichen Rechtsgeschäfte der Geschäftsstelle umfasst.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied wählen.
5. Der bestehende Vorstand bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Vorstandes im Amt.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und ist der Mitgliederversammlung gegenüber für die gesamte Arbeit des Vereins verantwortlich. Er verabschiedet den Jahreshaushalt und informiert die Mitgliederversammlung in einem Jahresbericht über seine Arbeit.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen. Beschlüsse können auch telefonisch oder in Textform (Brief, Fax, Internet) gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über Vorstandsbeschlüsse ist Protokoll zu führen.
10. Zu den Vorstandssitzungen ist zur Teilnahme ohne Stimmrecht der/die Geschäftsführer/in einzuladen.
§8 Auflösung des Vereins
1. Anträge zur Auflösung des Vereins sind 60 Tage vor der Mitgliederversammlung zu stellen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Bewegungsstiftung mit Sitz in Verden/Aller, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 14. August 2012, ergänzt am 8. Oktober 2012 (§2.2), geändert am 23. Oktober 2017 (§4.3, §6.1, §6.3, §7.1, §7.2, §7.8, Streichung von §7.3, §7.7, §7.9), ergänzt am 15.12.2021 (§6.2)